Sachverständigenrat für Umweltfragen

Dokumenttyp:Stellungnahme · Erscheinungstag 10.10.2024CCS in Deutschland rechtlich auf unvermeidbare Restemissionen begrenzen: Stellungnahme zur KSpG-Novelle

Der Bundestag berät derzeit über die Novellierung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (KSpG). Der vorgelegte Gesetzentwurf ermöglicht prinzipiell einen breiten Einsatz von Carbon Capture and Storage (CCS). Der SRU sieht dies kritisch und spricht sich dafür aus, CCS ausschließlich für unvermeidbare CO₂-Emissionen zu gestatten.

CCS ist mit negativen ökologischen Folgen sowie mit schwer abschätzbaren Risiken für Mensch und Umwelt verbunden. Zusätzliche Beeinträchtigungen der ohnehin ökologisch stark belasteten Nordsee sollten auf ein absolut notwendiges Maß beschränkt werden. Weitere problematische Aspekte der CCS-Technologie sind ihr hoher Energiebedarf, strukturelle Restemissionen, Flächenkonkurrenzen an Land und im Meer sowie hohe Kosten für Aufbau, langfristigen Erhalt und Monitoring der Infrastruktur, die aller Voraussicht nach zu einem erheblichen Teil öffentlich finanziert werden.

In der aktuellen öffentlichen Diskussion werden die Potenziale von CCS stark betont, während Grenzen und Risiken der Technologie tendenziell unterschätzt werden. Eine unzureichend regulierte Markteinführung von CCS könnte den Umstieg auf erneuerbare Energien und die Vermeidung von CO₂-Emissionen aus Industrie und Energiewirtschaft verzögern und verteuern. Zudem könnte eine zu breite Förderung dazu führen, dass die auf Dauer begrenzten Speicherstätten ineffizient genutzt werden. Die Technologie sollte daher nur gezielt zur Einlagerung von nach dem Stand der Technik unvermeidbaren Restemissionen aufgebaut und eingesetzt werden. Es ist eine dringende Aufgabe, den Einsatzbereich von CCS klar und verbindlich zu definieren, um die notwendige Infrastruktur bedarfsgerecht aufzubauen und ökologische sowie energiewirtschaftliche Risiken zu minimieren. Diesem Zweck dient die in diesem Papier vorgeschlagene Änderung des § 33 Abs. 5 des neu gefassten Kohlendioxid-Speicherungs- und -transportgesetzes.

2024, 10 Seiten

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